Vereinssatzung der Turn- und Sportgemeinde Münster e.V. Gegr. 1883
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(Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein am 10. Mai 2000 erfolgt.)
Inhaltsfolge:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 2 Zweck § 3 Gemeinnützigkeit § 4 Farben und Auszeichnungen § 5 Mitgliedschaft § 5a Außerordentliche Mitgliedschaft § 6 Rechte des Mitgliedes § 7 Pflichten des Mitgliedes § 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung § 10 Vorstand § 11 Ordnungen § 12 Beiträge § 13 Gebühren § 14 Versicherungsschutz § 15 Ehrungen § 16 Auflösebestimmungen § 17 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name, Sitz und GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen "Turn- u. Sportgemeinde Münster e.V. Gegr. 1883" und hat seinen Sitz in Kelkheim-Münster. Er wurde am 12.8.1883 unter dem Namen "Turngemeinde Münster" gegründet und im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein unter lfd. Nr. 368 eingetragen.Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. (Juli) eines Jahres und endet am 30.06. (Juni) des darauffolgenden Jahres.
§ 2 Zweck1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege, sowie traditionelles Brauchtum, insbesondere Karneval durch Veranstaltungen von Prunk-, Fremden- und Kindersitzungen sowie gleichwertige Veranstaltungen.2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und der zuständigen Fachverbände.
§ 3 Gemeinnützigkeit1. Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 vom 16. 3. 78 (§§ 51-68 AO 1977). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. 2. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Farben und Auszeichnungen1. Die Farben des Vereins sind "Blau-Weiß". 2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel. 3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder beantragen, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die vorliegende Satzung anerkennt. 2. Der Verein führt als MitgliederErwachsene Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,Jugendliche Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,Jugendliche Personen bis zur Vollendung des 14. LebensjahresEhrenmitglieder.Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a), b) und d). 3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die schriftliche Beitrittserklärung erfolgte.
4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 6. Die Mitgliedschaft endetdurch Tod,durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Geschäftsjahres zulässig und spätestens 6 Wochen vorher zu erklären ist,durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diesen Rückstand nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.7. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 5a Außerordentliche Mitgliedschaft1. Der Verein führt als außerordentliche MitgliederGruppenmitgliederKurzzeitmitgliederGastmitglieder.2. Beginn und Dauer der außerordentlichen Mitgliedschaft werden durch den Vorstand festgelegt. 3. Beiträge für die außerordentlichen Mitglieder werden durch den Vorstand festgesetzt.
§ 6 Rechte des Mitgliedes1. Jedem Mitglied stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der erlassenen Ordnungen und der gültigen Übungspläne zur Verfügung. 2. Das Mitglied besitzt nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht, Stimm- und Vorschlagsrecht. Die Rechte ruhen, wenndas Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 3 Monate im Rückstand ist,ein Schiedsgerichtsverfahren anhängig ist.3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge für die Geschäftsordnung einzureichen. Diese Anträge müssen dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
§ 7 Pflichten des Mitgliedes1. Jedes Mitglied ist an die Satzungen und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln. Für grobfahrlässig verursachte Schäden haftet das Mitglied. 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu bezahlen.
§ 8 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:die Mitgliederversammlungder Vorstandder erweiterte Vorstand (Abteilungsvorstände).
§ 9 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt (01.07. bis 30.09.). 3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg (öffentlicher Anzeiger der Stadt Kelkheim) zu erfolgen. 4. Die Tagesordnung soll enthalten:Wahl des Vorstandes und dessen Stellvertreter.Wahl der Kassenprüfer.Ernennung von Ehrenmitgliedern.Entscheidungen gegen den Vorstand usw. oder sonstige Beschwerden.Entgegennahme der Jahresberichte.Prüfung der Jahresrechnung und Kassenberichte, sowie Entlastung des Vorstandes.Festsetzung der Beiträge.Festsetzung des Voranschlages für das neue Jahr.Änderung der Satzungen.Auflösung oder Liquidation des Vereins.Anträge und Verschiedenes.5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. 6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 7. Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. 9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
§ 10 Der Vorstand1. Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister und dessen Vertreter dem Schriftführer und dessen Vertreter. Wählbar sind alle männlichen und weiblichen Mitglieder des Vereins. 2. Der Vorstand bestimmt die Vereinspolitik und nimmt gesamtverantwortlich die Führungsaufgaben wahr. Er beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. 3. Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches § 26 sind: der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende der Schatzmeister und der Schriftführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. 4. Die Wahl des Vorstandes und dessen Stellvertreter erfolgt auf drei Jahre, jedoch so, daß nicht immer der gesamte Vorstand bzw. Stellvertreter ausscheidet, sondern vom Vorstand immer nur einer, ebenso von den Stellvertretern.
§ 11 Ordnungen1. Der Verein hat Abteilungen, deren Aufgabenbereiche mit dem Vorstand abzustimmen und von diesem zu genehmigen sind. 2. Die Abteilungen leiten nach den Richtlinien des Vorstandes ihren Übungs- und Wettkampfbetrieb selbständig. Sie erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Belange und wählen ihre Abteilungsleitung. Sie müssen einen Abteilungsleiter, einen Kassierer und einen Schriftführer und sollen einen Jugendleiter haben. Wird kein Abt.-Leiter gewählt, so wird er vom Vorstand berufen. 3. Die Abt.-Leiter sind berechtigt, Abt.-Ordnungen aufzustellen. Diese Ordnungen haben die Bestimmungen ihres Fachverbandes zu beachten. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen. 4. Sofern Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterstehen diese der Aufsicht des Vorstandes und der Kassenprüfer. 5. Abteilungsvermögen ist Vereinsvermögen, gleichgültig, ob es durch den Verein oder die Abteilungen erworben wurde, oder dieser durch Schenkung zugefallen ist.
§ 12 Beiträge1. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder muß die wirtschaftliche Existenz des Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen. 2. Die Beitragssätze gelten jeweils für ein Geschäftsjahr. Der monatliche Beitragssatz wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist allen Mitgliedern bekanntzugeben.
3. Die Beitragsgruppen gliedern sich wie folgt:Erwachsene über 18 JahreErwachsene in der Berufsausbildung (Schüler, Auszubildende, Studenten), wofür der Nachweis erforderlich ist,Kinder und Jugendliche bis zu 18 JahrenEhepaareFamilien (mit Kindern), die nicht unter die Beitragsgruppe a) fallen.Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.4. Von der Beitragspflicht befreit sind Ehrenmitglieder. Diese Regelung tritt jeweils mit Beginn eines neuen Geschäftsjahres in Kraft. 5. Umstufungen innerhalb der Beitragsgruppen werden erst mit Beginn des neuen Geschäftsjahres vorgenommen. 6. Höhe und Fälligkeit der Zusatzbeiträge für einzelne Abteilungen und Übungsgruppen setzt der Vorstand fest. Sie sind Bestandteil des Beitrages. 7. Sämtliche Beiträge sind Bringschulden.Die Beiträge sind zu Beginn eines Geschäftsjahres, spätestens bis zum Ablauf des ersten Geschäftsmonats bzw. bei Beginn der Mitgliedschaft sofort für ein ganzes Geschäftsjahr im voraus zu entrichten.9. Die Beitragspflicht - auch für Zusatzbeiträge - bleibt nach erfolgter Kündigung der Mitgliedschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen. 10. In Ausnahmefällen kann Mitgliedern auf Antrag durch den Vorstand die Zahlung gestundet oder teilweise erlassen werden. 11. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts. 12. Vier Wochen nach Fälligkeit des Beitrages erfolgt die erste, vier Wochen später die letzte Mahnung, jeweils mit einem Mahnzuschlag. Erfolgt keine Zahlung, wird der Beitragsrückstand durch Postnachnahme auf Kosten des Mitglieds eingezogen. Bei Verweigerung wird der Rechtsweg beschritten.
§ 13 Gebühren1. Kursgebühren, Aufnahme- und Mahngebühren setzt der Vorstand fest. 2. Gebühren sind Bringschulden.
§ 14 Versicherungsschutz (Haftung)1. Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle über den Landessportbund Hessen e.V. versichert. 2. Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen etc. in den Umkleideräumen, in oder auf den Übungsstätten besteht nicht. 3. Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nach sechs Wochen nicht abgeholt worden sind.
§ 15 Ehrungen1. Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 2. Die Verleihung wird vom Vorstand und vom erweiterten Vorstand beschlossen. 3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 16 AuflösungsbestimmungBei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Anteile der Mitglieder und den genauen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadtverwaltung Kelkheim mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 17 Inkrafttreten der SatzungDiese von der Mitgliederversammlung am 24. März 2000 beschlossene Fassung der Satzung ist mit ihrer Eintragung am 10. Mai 2000 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Satzung.
Kelkheim-Münster, den 01.06.2006
Der Vorstand
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